Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 34Artikel eins, Paragraph 34
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Bei der Erneuerung des Dienstvertrages gemäß § 29 kann von den für die Einreihung in eine Lohngruppe vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen Prüfungen vorläufig mit der Maßgabe abgesehen werden, daß dem Lohnbediensteten eine angemessene Frist zum Nachholen der vorgesehenen Prüfung gesetzt wird. Legt der Lohnbedienstete die Prüfung aus eigenem Verschulden innerhalb dieser Frist nicht mit Erfolg ab, so ist eine Einreihung in jene Lohngruppe vorzunehmen, deren Erfordernisse der Lohnbedienstete erfüllt. Ist der Lohnbedienstete mit einer solchen Maßnahme nicht einverstanden, so gilt diese Erklärung als Austritt.Bei der Erneuerung des Dienstvertrages gemäß Paragraph 29, kann von den für die Einreihung in eine Lohngruppe vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen Prüfungen vorläufig mit der Maßgabe abgesehen werden, daß dem Lohnbediensteten eine angemessene Frist zum Nachholen der vorgesehenen Prüfung gesetzt wird. Legt der Lohnbedienstete die Prüfung aus eigenem Verschulden innerhalb dieser Frist nicht mit Erfolg ab, so ist eine Einreihung in jene Lohngruppe vorzunehmen, deren Erfordernisse der Lohnbedienstete erfüllt. Ist der Lohnbedienstete mit einer solchen Maßnahme nicht einverstanden, so gilt diese Erklärung als Austritt.
(2)Absatz 2,Lohnbedienstete, die vor Inkrafttreten dieser Dienst- und Lohnordnung in den Dienst der Österreichischen Bundesbahnen eingetreten sind und nur wegen Überschreitung des für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Höchstalters nicht nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (BGBl. Nr. 263/1947) behandelt werden konnten, kann die Ablegung der vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen Prüfungen nachgesehen werden. Dies jedoch nur, wenn es das dienstliche Interesse zuläßt und sie durch ihre bisherige Verwendung bewiesen haben, daß sie auch ohne Ablegung der Prüfungen ihren Dienst ordnungsgemäß versehen können.Lohnbedienstete, die vor Inkrafttreten dieser Dienst- und Lohnordnung in den Dienst der Österreichischen Bundesbahnen eingetreten sind und nur wegen Überschreitung des für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Höchstalters nicht nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1947,) behandelt werden konnten, kann die Ablegung der vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen Prüfungen nachgesehen werden. Dies jedoch nur, wenn es das dienstliche Interesse zuläßt und sie durch ihre bisherige Verwendung bewiesen haben, daß sie auch ohne Ablegung der Prüfungen ihren Dienst ordnungsgemäß versehen können.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12093112
Alte Dokumentnummer
N6195413930P